Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Verbot der Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, ist verboten.
(2)Absatz 2,Das Verbot gemäß Abs. 1 gilt nicht für die Verfütterung vonDas Verbot gemäß Absatz eins, gilt nicht für die Verfütterung von
Fischmehl in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer gemäß einer Kontrollmethode, die nach dem Verfahren des Art. 17 der Richtlinie 89/662/EWG festzulegen ist,Fischmehl in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer gemäß einer Kontrollmethode, die nach dem Verfahren des Artikel 17, der Richtlinie 89/662/EWG festzulegen ist,
Gelatine von anderen Tieren als Wiederkäuern zur Umkleidung von Additiven im Sinne der Richtlinie 70/524/EWG,
Dicalciumphosphaten und hydrolysierten Proteinen, hergestellt in Übereinstimmung mit den Bedingungen, die nach dem Verfahren des Art. 17 der Richtlinie 89/662/EWG festgelegt werden,Dicalciumphosphaten und hydrolysierten Proteinen, hergestellt in Übereinstimmung mit den Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikel 17, der Richtlinie 89/662/EWG festgelegt werden,
Milch und Milchprodukten an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011
Dokumentnummer
NOR40014572