Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Verbot des Verkehrs mit verarbeiteten tierischen Proteinen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das Inverkehrbringen, der Handel, die Einfuhr aus Drittländern und die Ausfuhr in Drittländer von verarbeiteten tierischen Proteinen, die zur Verfütterung an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, bestimmt sind, ist verboten.
(2)Absatz 2,Das in Abs. 1 festgelegte Verbot gilt nicht für Produkte gemäß § 3 Abs. 2.Das in Absatz eins, festgelegte Verbot gilt nicht für Produkte gemäß Paragraph 3, Absatz 2,
(3)Absatz 3,Der Verwendungszweck von verarbeiteten tierischen Proteinen ist beim Inverkehrbringen, beim Handel, bei der Einfuhr aus Drittländern und bei der Ausfuhr in Drittländern zu deklarieren; nicht deklarierte verarbeitete tierische Proteine gelten als vom Verbot des Abs. 1 erfasst.Der Verwendungszweck von verarbeiteten tierischen Proteinen ist beim Inverkehrbringen, beim Handel, bei der Einfuhr aus Drittländern und bei der Ausfuhr in Drittländern zu deklarieren; nicht deklarierte verarbeitete tierische Proteine gelten als vom Verbot des Absatz eins, erfasst.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011
Dokumentnummer
NOR40014573