Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.2001 bis 06.03.2001 — BGBl. I Nr. 143/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute11.07.2001 § → § BGBl. I Nr. 74/2001
§ 407.03.200110.07.2001 § → § BGBl. I Nr. 22/2001
§ 401.01.200106.03.2001 BGBl. I Nr. 143/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiermehl-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 143/2000

Außerkrafttretensdatum

06.03.2001danach: BGBl. I Nr. 22/2001

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verbot des Verkehrs mit verarbeiteten tierischen Proteinen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Inverkehrbringen, der Handel, die Einfuhr aus Drittländern und die Ausfuhr in Drittländer von verarbeiteten tierischen Proteinen, die zur Verfütterung an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, bestimmt sind, ist verboten.
  2. Absatz 2,Das in Absatz eins, festgelegte Verbot gilt nicht für Produkte gemäß Paragraph 3, Absatz 2,
  3. Absatz 3,Der Verwendungszweck von verarbeiteten tierischen Proteinen ist beim Inverkehrbringen, beim Handel, bei der Einfuhr aus Drittländern und bei der Ausfuhr in Drittländern zu deklarieren; nicht deklarierte verarbeitete tierische Proteine gelten als vom Verbot des Absatz eins, erfasst.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011

Gesetzesnummer

20001064

Dokumentnummer

NOR40014573