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§ 16 BB-SozPG

Fassungen
01.01.2001 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 6/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 155/2001
§ 1601.01.200131.12.2001 BGBl. I Nr. 6/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 6/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 155/2001

Abkürzung

BB-SozPG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Ein Beamter kann frühestens mit dem Monatsersten, der der Vollendung seines 660. (ab 1. Jänner 2003: 678.) Lebensmonats folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sein Arbeitsplatz auf Grund der gänzlichen oder überwiegenden Übertragung dessen Aufgaben an eine ausgegliederte Einrichtung auf Dauer aufgelassen wird und ihm kein seiner bisherigen Verwendung entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen werden kann,
    2. Ziffer 2
      er der Karenzierung vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich zustimmt und
    3. Ziffer 3
      er vor Antritt des Karenzurlaubes die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit demjenigen 30. Juni oder 31. Dezember, der auf denjenigen Monatsletzten folgt, zu dem er frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen.
  2. Absatz 2,Auf Karenzurlaube nach Absatz eins, sind die Paragraphen 75 bis 75 b BDG 1979 nicht anzuwenden. Sie sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Der Beamte kann die Erklärung nach Absatz eins, Ziffer 3, nicht widerrufen. Er ist zu dem in der Erklärung angegebenen Datum in den Ruhestand zu versetzen.
  4. Absatz 4,Auf die Planstelle eines nach Absatz eins, karenzierten Beamten darf keine Ernennung oder Aufnahme mehr erfolgen. Die Planstelle erlischt mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2011

Gesetzesnummer

10009047

Dokumentnummer

NOR40014690