Rechtstracker.at

§ 20 BB-SozPG

Fassungen
01.01.2001 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 6/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute01.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 100/2002
§ 2001.01.200230.06.2002 § → § BGBl. I Nr. 155/2001
§ 2001.01.200131.12.2001 BGBl. I Nr. 6/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 6/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 155/2001

Abkürzung

BB-SozPG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Ein Vertagsbediensteter kann frühestens mit dem Monatsersten, der fünf Jahre vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt liegt, zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach Paragraph 253 b, ASVG erfüllt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sein Arbeitsplatz auf Grund der gänzlichen oder überwiegenden Übertragung dessen Aufgaben an eine ausgegliederte Einrichtung auf Dauer aufgelassen wird und ihm kein seiner bisherigen Verwendung entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen werden kann,
    2. Ziffer 2
      er vor Antritt des Karenzurlaubes der Karenzierung schriftlich zustimmt und
    3. Ziffer 3
      er vor Antritt des Karenzurlaubes der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zu demjenigen vor dem Stichtag (Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG), zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach Paragraph 253 b, ASVG erfüllt, liegenden Monatsletzten, schriftlich zustimmt.
  2. Absatz 2,Auf Karenzurlaube nach Absatz eins, sind die Paragraphen 29 b bis 29 d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden. Sie sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Der Vertragsbedienstete kann die Zustimmung zur einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nach Absatz eins, Ziffer 3, nicht widerrufen. Das Dienstverhältnis gilt mit Ablauf des vor dem Stichtag liegenden Tages als einverständlich aufgelöst. Hinsichtlich der Abfertigung gilt die einverständliche Auflösung als Kündigung durch den Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3 b, Ziffer eins, Litera b, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
  4. Absatz 4,Auf die Planstelle eines nach Absatz eins, karenzierten Vertragsbediensteten darf keine Aufnahme mehr erfolgen. Die Planstelle erlischt mit der Auflösung des Dienstverhältnisses des karenzierten Vertragsbediensteten.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2011

Gesetzesnummer

10009047

Dokumentnummer

NOR40014694