Rechtstracker.at

§ 10 SBV

Fassungen
01.01.2001 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 413/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.07.200731.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 55/2007 · aufgehoben
§ 1001.01.200130.06.2007 BGBl. II Nr. 413/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. II Nr. 413/2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007danach: BGBl. I Nr. 55/2007

Abkürzung

SBV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Paragraph 10, Der Antragsteller hat ordnungsgemäß Bücher zu führen oder, sofern der Antragsteller nicht buchführungspflichtig ist, die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen zu führen. Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, können herangezogen werden. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Bücher oder Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege einschließlich der Lieferscheine sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht

Gesetzesnummer

20001068

Dokumentnummer

NOR40014816