Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 646/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 435/2002Bundesgesetzblatt Nr. 646 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 435 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Getränkeverpackungen
§ 2.Paragraph 2,
Zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen sind ab dem 1. Jänner 2001 in jedem Kalenderjahr 80% aller Getränkeverpackungen wiederzubefüllen, umweltgerecht zu verwerten oder energetisch zu nutzen. Diese Quote errechnet sich als Summe des Anteils der in Mehrweggebinden in Verkehr gesetzten Getränke, bezogen auf die im Inland insgesamt in Verkehr gesetzte Abfüllmenge (Füllvolumen), und des Anteils der umweltgerecht verwerteten oder energetisch genutzten Getränkeverpackungen, bezogen auf die Masse der im Inland in Verkehr gesetzten Getränkeverpackungen, die nicht wiederbefüllt werden.
Verpackungen von folgenden Getränkearten sind davon umfasst:
Mineralwasser, Tafelwasser, Sodawasser, sonstige abgefüllte Wässer;
Bier und Biermischgetränke (wie insbesondere Radler) und alkoholfreie Biere;
alkoholfreie Erfrischungsgetränke (wie Limonaden) einschließlich aromatisierte Wässer, Fruchtsaft und Gemüsesaftgetränke, isotonische Getränke, Energydrinks, Eistee, Kombucha, Sojamilch,
Molkegetränke, Malzgetränke und ähnliche Erfrischungsgetränke;
Fruchtsäfte, Gemüsesäfte, Nektare;
Milch und flüssige Milchprodukte;
Sekt, Schaumwein, Perlwein und Spirituosen (einschließlich mit Fruchtsäften versetzte Sekte, Schaumweine, Perlweine und Spirituosen) und sonstige alkoholhaltige Getränke.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR40014936