Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59iParagraph 59 i
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
§ 59i. (1) Der Strukturfonds ist von allen Abgaben befreit.Paragraph 59 i, (1) Der Strukturfonds ist von allen Abgaben befreit.
(2)Absatz 2,Die vom Strukturfonds in unmittelbarer Erfüllung seiner Aufgaben ausgestellten Schriften und die von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(3)Absatz 3,Die finanziellen Leistungen des Strukturfonds an die Landesfonds und die Mittel für Transplantationen unterliegen weder der Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen und Vermögen.
Anmerkung
ÜR: Art. 1 5. Teil, BGBl. I Nr. 5/2001
Dokumentnummer
NOR40015102