Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Giftverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 24/2001 UndefinedBundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Aufbewahrungspflicht
§ 7.Paragraph 7,
Giftbezugsbewilligungen und Bestätigungen gemäß § 6 sind sorgfältig gegen Missbrauch und unbefugten Zugriff zu schützen, durch sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufzubewahren und auf behördliche Aufforderung vorzulegen. Giftbezugsbewilligungen und Bestätigungen gemäß Paragraph 6, sind sorgfältig gegen Missbrauch und unbefugten Zugriff zu schützen, durch sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufzubewahren und auf behördliche Aufforderung vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2016
Dokumentnummer
NOR40015303