Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Giftverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 24/2001 UndefinedBundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Register
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über
die ausgestellten Giftbezugsbewilligungen und die gemäß § 6 Abs. 4 erhaltenen Bestätigungen,die ausgestellten Giftbezugsbewilligungen und die gemäß Paragraph 6, Absatz 4, erhaltenen Bestätigungen,
die gemäß den §§ 213, 215 und 216 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, erteilten Bewilligungen und über die gemäß den §§ 220 und 223 der Gewerbeordnung 1973 erteilten Konzessionen – soweit diese die Herstellung oder den Handel mit Giften betreffen,die gemäß den Paragraphen 213, 215 und 216 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, erteilten Bewilligungen und über die gemäß den Paragraphen 220 und 223 der Gewerbeordnung 1973 erteilten Konzessionen – soweit diese die Herstellung oder den Handel mit Giften betreffen,
die gemäß § 212 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, erteilten Bewilligungen für chemische Laboratorien unddie gemäß Paragraph 212, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, erteilten Bewilligungen für chemische Laboratorien und
die zur Ausübung des Handwerks der Schädlingsbekämpfer (§ 94 Z 73 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194) befugten Gewerbetreibendendie zur Ausübung des Handwerks der Schädlingsbekämpfer (Paragraph 94, Ziffer 73, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194) befugten Gewerbetreibenden
ein Register zu führen, das jeweils nach den Namen der Erwerbsberechtigten (§ 41 Abs. 3 Z 1 und Z 2 ChemG 1996), der zur Abgabe und zum Erwerb von Giften berechtigten Gewerbetreibenden (§ 41 Abs. 2 Z 1 ChemG 1996) und der zum Empfang von Giften berechtigten Gewerbetreibenden (§ 41 Abs. 3 Z 4 und 5 ChemG 1996) alphabetisch geordnet ist.ein Register zu führen, das jeweils nach den Namen der Erwerbsberechtigten (Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, ChemG 1996), der zur Abgabe und zum Erwerb von Giften berechtigten Gewerbetreibenden (Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, ChemG 1996) und der zum Empfang von Giften berechtigten Gewerbetreibenden (Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 ChemG 1996) alphabetisch geordnet ist.
(2)Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Personen, die ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft – insbesondere zur Information des Abgebers im Sinne des § 8 Abs. 3 letzter Satz – glaubhaft machen, die erforderlichen Auskünfte aus diesem Register zu erteilen.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Personen, die ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft – insbesondere zur Information des Abgebers im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, letzter Satz – glaubhaft machen, die erforderlichen Auskünfte aus diesem Register zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2016
Dokumentnummer
NOR40015306