Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Giftverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 24/2001 UndefinedBundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 4Anlage 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anlage 4 Kurs “Erforderliche Kenntnisse im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften”
Der Kurs hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Unterrichtseinheiten (jeweils 50 Minuten) zu erstrecken.
Der Vortragende muss eine der in § 4 Abs. 1 Z 1 genannten Studienrichtungen oder eine besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie erfolgreich abgeschlossen haben. Der Gegenstand AnwenderInnenschutz kann auch von einem Absolventen einer Höheren Lehranstalt für Chemie oder Chemieingenieurwesen, der Gegenstand Gesetze und Vorschriften kann auch von einem Juristen (erfolgreicher Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften) vorgetragen werden. Jeder Vortragende muss über eine zumindest dreijährige berufliche Erfahrung mit der Anwendung des Chemikaliengesetzes verfügen.Der Vortragende muss eine der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Studienrichtungen oder eine besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie erfolgreich abgeschlossen haben. Der Gegenstand AnwenderInnenschutz kann auch von einem Absolventen einer Höheren Lehranstalt für Chemie oder Chemieingenieurwesen, der Gegenstand Gesetze und Vorschriften kann auch von einem Juristen (erfolgreicher Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften) vorgetragen werden. Jeder Vortragende muss über eine zumindest dreijährige berufliche Erfahrung mit der Anwendung des Chemikaliengesetzes verfügen.
Abweichend von Z 2 können bei Kursen, an denen ausschließlich Anwender aus einer Berufsgruppe teilnehmen, die nur ein Gift benötigen, auch Experten für die einschlägige Sicherheitstechnik vortragen. Im Titel solcher Kurse und in der Kursbestätigung muss das betreffende Gift genannt sein.Abweichend von Ziffer 2, können bei Kursen, an denen ausschließlich Anwender aus einer Berufsgruppe teilnehmen, die nur ein Gift benötigen, auch Experten für die einschlägige Sicherheitstechnik vortragen. Im Titel solcher Kurse und in der Kursbestätigung muss das betreffende Gift genannt sein.
Der Vortrag zum Gegenstand Grundlagen der Physik und Chemie ist mit geeigneten praktischen Versuchen und Übungen in einem Labor zu verbinden.
Der Veranstalter hat jedem Teilnehmer Kursunterlagen zur Verfügung zu stellen. Ein Musterskriptum liegt beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf.
Der Sachkundekurs ist mit einer Prüfung über alle Gegenstände abzuschließen. Jeder Prüfer muss über die fachliche Qualifikation eines Vortragenden (Z 2) verfügen.Der Sachkundekurs ist mit einer Prüfung über alle Gegenstände abzuschließen. Jeder Prüfer muss über die fachliche Qualifikation eines Vortragenden (Ziffer 2,) verfügen.
Der Veranstalter hat den Teilnehmern, die die Prüfung laut Z 6 bestanden haben, die erfolgreiche Teilnahme an dem Kurs schriftlich zu bestätigen.Der Veranstalter hat den Teilnehmern, die die Prüfung laut Ziffer 6, bestanden haben, die erfolgreiche Teilnahme an dem Kurs schriftlich zu bestätigen.
Gegenstand | Mindestzahl der Unterrichtseinheiten |
Grundlagen der Physik und Chemie
| 4 |
Lösungen (Konzentrationsangaben in Volumsprozent, Masseprozent, Mol) Dissoziation und pH-Wert von Lösungen Besondere physikalisch-chemische Eigenschaften (Dampfdruck, Flammpunkt, Brennbarkeit, Explosivität)
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Grundlagen der Toxikologie
| 4 |
Dosis-Wirkungs-Beziehung (insb. LD50- und LC50-Wert) Expositions- und Aufnahmeformen Toxikokinetik und Toxikodynamik Auswirkungen chemischer Stoffe auf die Umweltmedien (Anreicherung, Persistenz, Abbaubarkeit)
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| 6 |
Risiko und Gefährdungspotenzial Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes Umgang mit gefährlichen Chemikalien: Persönliche Schutzmaßnahmen Umgang mit gefährlichen Chemikalien im Betrieb: Vorsichtsmaßnahmen und Verhalten bei Einkauf, Lagerung, Entsorgung und Transport gefährlicher Chemikalien Schutz besonders gefährdeter Personengruppen (Schwangere, Minderjährige) Unterweisung nicht sachkundiger Personen
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| 4 |
Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen R-Sätze, S-Sätze) Österreichische Giftliste, Anhang 1 der Stoffrichtlinie 67/548/EWG Grenzwerte (MAK-Werte, TRK-Werte, MIK-Werte) Auskünfte im Vergiftungsfall
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| 2 |
Chemikaliengesetz und Chemikalienverordnung (insb. Sorgfaltspflicht, Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung) Besondere giftrechtliche Bestimmungen (insb. Aufzeichnungspflichten, Giftschrank) relevante Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) relevante Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
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Zuletzt aktualisiert am
22.08.2016
Dokumentnummer
NOR40015313