Rechtstracker.at

Anl. 4

Fassungen
01.02.2001 bis 18.08.2016 — BGBl. II Nr. 24/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 4 heute19.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 229/2016
Anl. 401.02.200118.08.2016 BGBl. II Nr. 24/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Giftverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001, Undefined

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

01.02.2001BGBl. II Nr. 24/2001

Außerkrafttretensdatum

18.08.2016danach: BGBl. II Nr. 229/2016

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anlage 4 Kurs “Erforderliche Kenntnisse im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften”

  1. Ziffer eins
    Der Kurs hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Unterrichtseinheiten (jeweils 50 Minuten) zu erstrecken.
  2. Ziffer 2
    Der Vortragende muss eine der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Studienrichtungen oder eine besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie erfolgreich abgeschlossen haben. Der Gegenstand AnwenderInnenschutz kann auch von einem Absolventen einer Höheren Lehranstalt für Chemie oder Chemieingenieurwesen, der Gegenstand Gesetze und Vorschriften kann auch von einem Juristen (erfolgreicher Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften) vorgetragen werden. Jeder Vortragende muss über eine zumindest dreijährige berufliche Erfahrung mit der Anwendung des Chemikaliengesetzes verfügen.
  3. Ziffer 3
    Abweichend von Ziffer 2, können bei Kursen, an denen ausschließlich Anwender aus einer Berufsgruppe teilnehmen, die nur ein Gift benötigen, auch Experten für die einschlägige Sicherheitstechnik vortragen. Im Titel solcher Kurse und in der Kursbestätigung muss das betreffende Gift genannt sein.
  4. Ziffer 4
    Der Vortrag zum Gegenstand Grundlagen der Physik und Chemie ist mit geeigneten praktischen Versuchen und Übungen in einem Labor zu verbinden.
  5. Ziffer 5
    Der Veranstalter hat jedem Teilnehmer Kursunterlagen zur Verfügung zu stellen. Ein Musterskriptum liegt beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf.
  6. Ziffer 6
    Der Sachkundekurs ist mit einer Prüfung über alle Gegenstände abzuschließen. Jeder Prüfer muss über die fachliche Qualifikation eines Vortragenden (Ziffer 2,) verfügen.
  7. Ziffer 7
    Der Veranstalter hat den Teilnehmern, die die Prüfung laut Ziffer 6, bestanden haben, die erfolgreiche Teilnahme an dem Kurs schriftlich zu bestätigen.

Gegenstand

Mindestzahl der Unterrichtseinheiten

  1. Ziffer eins
    Grundlagen der Physik und Chemie

4

  1. Litera a
    Aggregatzustände
  2. Litera b
    Lösungen (Konzentrationsangaben in Volumsprozent, Masseprozent, Mol)
  3. Litera c
    Dissoziation und pH-Wert von Lösungen
  4. Litera d
    Besondere physikalisch-chemische Eigenschaften (Dampfdruck, Flammpunkt, Brennbarkeit, Explosivität)
  1. Ziffer 2
    Grundlagen der Toxikologie

4

  1. Litera a
    Dosis-Wirkungs-Beziehung (insb. LD50- und LC50-Wert)
  2. Litera b
    Expositions- und Aufnahmeformen
  3. Litera c
    Toxikokinetik und Toxikodynamik
  4. Litera d
    Toxische Wirkungen
  5. Litera e
    Auswirkungen chemischer Stoffe auf die Umweltmedien (Anreicherung, Persistenz, Abbaubarkeit)
  1. Ziffer 3
    AnwenderInnenschutz

6

  1. Litera a
    Risiko und Gefährdungspotenzial
  2. Litera b
    Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes
  3. Litera c
    Umgang mit gefährlichen Chemikalien: Persönliche Schutzmaßnahmen
  4. Litera d
    Umgang mit gefährlichen Chemikalien im Betrieb: Vorsichtsmaßnahmen und Verhalten bei Einkauf, Lagerung, Entsorgung und Transport gefährlicher Chemikalien
  5. Litera e
    Schutz besonders gefährdeter Personengruppen (Schwangere, Minderjährige)
  6. Litera f
    Unterweisung nicht sachkundiger Personen
  1. Ziffer 4
    Informationsquellen

4

  1. Litera a
    Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen R-Sätze, S-Sätze)
  2. Litera b
    Österreichische Giftliste, Anhang 1 der Stoffrichtlinie 67/548/EWG
  3. Litera c
    Sicherheitsdatenblatt
  4. Litera d
    Grenzwerte (MAK-Werte, TRK-Werte, MIK-Werte)
  5. Litera e
    Auskünfte im Vergiftungsfall
  1. Ziffer 5
    Gesetze und Vorschriften

2

  1. Litera a
    Chemikaliengesetz und Chemikalienverordnung (insb. Sorgfaltspflicht, Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung)
  2. Litera b
    Besondere giftrechtliche Bestimmungen (insb. Aufzeichnungspflichten, Giftschrank)
  3. Litera c
    relevante Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG)
  4. Litera d
    relevante Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2016

Gesetzesnummer

20001104

Dokumentnummer

NOR40015313