Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Ausnahmen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Bewilligung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorbehalten.
(2)Absatz 2,Ausnahmen gemäß Abs. 1 dürfen nur bewilligt werden, wenn die Gefahr, die durch die betreffende Vorschrift verhütet werden soll, im gegebenen Falle nicht besteht oder durch andere Maßnahmen verhütet wird.Ausnahmen gemäß Absatz eins, dürfen nur bewilligt werden, wenn die Gefahr, die durch die betreffende Vorschrift verhütet werden soll, im gegebenen Falle nicht besteht oder durch andere Maßnahmen verhütet wird.
(3)Absatz 3,In Fällen dringender Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen oder für den Bestand des Bergbaues kann, solange und soweit dies zur Gefahrenabwehr nötig ist, ohne besondere Bewilligung von diesen Vorschriften abgegangen werden. Dies ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unmittelbar zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2011
Dokumentnummer
NOR40015342