Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entgeltrichtlinienverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 924/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 30/2001Bundesgesetzblatt Nr. 924 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12bParagraph 12 b
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
Contracting
§ 12b.Paragraph 12 b,
(1)Absatz eins,Bei Durchführung von Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5a WGG ist unabhängig von einer Bekanntgabe nach § 12a auch ein geeigneter Nachweis gemäß § 14 Abs. 5b WGG zu erbringen.Bei Durchführung von Maßnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 5 a, WGG ist unabhängig von einer Bekanntgabe nach Paragraph 12 a, auch ein geeigneter Nachweis gemäß Paragraph 14, Absatz 5 b, WGG zu erbringen.
(2)Absatz 2,Eine sachgerechte Festlegung der Beträge gemäß § 14 Abs. 5b Z 1 WGG liegt jedenfalls vor, wenn der Durchschnitt der in den letzten drei Abrechnungsperioden tatsächlich abgerechneten Kosten herangezogen wird.Eine sachgerechte Festlegung der Beträge gemäß Paragraph 14, Absatz 5 b, Ziffer eins, WGG liegt jedenfalls vor, wenn der Durchschnitt der in den letzten drei Abrechnungsperioden tatsächlich abgerechneten Kosten herangezogen wird.
(3)Absatz 3,Als geeigneter Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 5b Z 2 und 3 WGG kann jedenfalls ein Gutachten eines Ziviltechnikers oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen des jeweils in Betracht kommenden Fachgebietes herangezogen werden.Als geeigneter Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5 b, Ziffer 2 und 3 WGG kann jedenfalls ein Gutachten eines Ziviltechnikers oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen des jeweils in Betracht kommenden Fachgebietes herangezogen werden.
(4)Absatz 4,Der Nachweis gemäß Abs. 1 ist der Belegsammlung der jeweiligen Abrechnung anzuschließen.Der Nachweis gemäß Absatz eins, ist der Belegsammlung der jeweiligen Abrechnung anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2017
Dokumentnummer
NOR40015378