Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notariatsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 692/1993RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Ein Notariatsakt ist wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig, wenn
darin eine Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung festgestellt wird; ausgenommen ist die Verpflichtung zur Räumung einer Wohnung oder einzelner Wohnungsbestandteile, sofern es sich nicht um die Räumung durch den Eigentümer oder Miteigentümer der Liegenschaft handelt;
die Person des Berechtigten und des Verpflichteten, der Rechtstitel, der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind;
über die Verpflichtung nach lit. a ein Vergleich zulässig ist;über die Verpflichtung nach Litera a, ein Vergleich zulässig ist;
der Verpflichtete in diesem oder in einem gesonderten Notariatsakt zugestimmt hat, daß der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein soll.
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 692/1993)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1993,) (3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1962)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1962,)
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Dokumentnummer
NOR40015651