Rechtstracker.at

§ 3 NO

Fassungen
01.11.1993 bis 31.12.2005 — BGBl. Nr. 692/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.01.2006 § → § BGBl. I Nr. 164/2005
§ 301.11.199331.12.2005 BGBl. Nr. 692/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 692/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005danach: BGBl. I Nr. 164/2005

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ein Notariatsakt ist wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig, wenn
    1. Litera a
      darin eine Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung festgestellt wird; ausgenommen ist die Verpflichtung zur Räumung einer Wohnung oder einzelner Wohnungsbestandteile, sofern es sich nicht um die Räumung durch den Eigentümer oder Miteigentümer der Liegenschaft handelt;
    2. Litera b
      die Person des Berechtigten und des Verpflichteten, der Rechtstitel, der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind;
    3. Litera c
      über die Verpflichtung nach Litera a, ein Vergleich zulässig ist;
    4. Litera d
      der Verpflichtete in diesem oder in einem gesonderten Notariatsakt zugestimmt hat, daß der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein soll.
  2. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1993,)
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1962,)

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015651