Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notariatsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
§. 13. (1) Der neuernannte Notar hat vor seiner Angelobung den Entwurf des Siegels, das er bei seinen Amtsgeschäften gebrauchen will, der Notariatskammer zur Genehmigung vorzulegen.Paragraph 13, (1) Der neuernannte Notar hat vor seiner Angelobung den Entwurf des Siegels, das er bei seinen Amtsgeschäften gebrauchen will, der Notariatskammer zur Genehmigung vorzulegen.
(2)Absatz 2,Das Amtssiegel muß enthalten: das österreichische Wappen, den Vor- und Zunamen des Notars, seine Eigenschaft als öffentlicher Notar, den Namen des Landes und seines Amtssitzes.
(3)Absatz 3,Die Notare sind berechtigt, in Ausübung ihres Berufes das Staatswappen zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Dokumentnummer
NOR40015662