Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notariatsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 692/1993RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
§. 19. (1) Das Amt eines Notars erlischt:Paragraph 19, (1) Das Amt eines Notars erlischt:
infolge der dem Bundesministerium für Justiz schriftlich anzuzeigenden unbedingten Zurücklegung;
durch den Übertritt zur Rechtsanwaltschaft oder zu einem nach § 7 Abs. 1 mit dem Notariat nicht vereinbaren Amt;durch den Übertritt zur Rechtsanwaltschaft oder zu einem nach Paragraph 7, Absatz eins, mit dem Notariat nicht vereinbaren Amt;
durch den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;
durch den Verlust der freien Vermögensverwaltung;
mit Ablauf des 31. Jänner nach dem Kalenderjahr, in dem der Notar das 70. Lebensjahr vollendet hat;
durch eine von einem inländischen Gericht ausgesprochene Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe;
infolge der bleibenden Unfähigkeit zur Führung des Notariats wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen (§ 183);infolge der bleibenden Unfähigkeit zur Führung des Notariats wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen (Paragraph 183,);
infolge eines auf Entsetzung vom Amte lautenden Disziplinarerkenntnisses;
durch den Tod des Notars.
(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Justiz hat in den im Abs. 1 lit. a bis f genannten Fällen nach Anhörung der Notariatskammer die Enthebung des Notars vom Amt auszusprechen; die Notariatskammer hat die unter lit. b bis i genannten Fälle dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich anzuzeigen.Das Bundesministerium für Justiz hat in den im Absatz eins, Litera a bis f genannten Fällen nach Anhörung der Notariatskammer die Enthebung des Notars vom Amt auszusprechen; die Notariatskammer hat die unter Litera b bis i genannten Fälle dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich anzuzeigen.
(3)Absatz 3,Das Bundesministerium für Justiz hat die Enthebung der Notariatskammer, dem Oberlandesgerichtspräsidenten und den diesem unterstellen Gerichtshöfen erster Instanz mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Das Verfahren wegen Unfähigkeit (Abs. 1 lit. g) und bei der Entsetzung eines Notars im Disziplinarwege (Abs. 1 lit. h) ist im X. Hauptstück geregelt.Das Verfahren wegen Unfähigkeit (Absatz eins, Litera g,) und bei der Entsetzung eines Notars im Disziplinarwege (Absatz eins, Litera h,) ist im römisch zehn. Hauptstück geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Dokumentnummer
NOR40015668