Rechtstracker.at

§ 24 NO

Fassungen
01.11.1993 bis 31.07.2024 — BGBl. Nr. 692/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute01.08.2024 § → § BGBl. I Nr. 93/2024
§ 2401.11.199331.07.2024 BGBl. Nr. 692/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 692/1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.2024danach: BGBl. I Nr. 93/2024

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Firma einer Notar-Partnerschaft hat mit der Bezeichnung „Öffentlicher Notar“ („Öffentliche Notare“) zu beginnen, die Namen aller an der Gesellschaft beteiligten Notare anzuführen und am Schluß die Bezeichnung „Partnerschaft“ zu enthalten. Sind an der Partnerschaft Notariatskandidaten als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt, so ist statt der Bezeichnung „Partnerschaft“ die Bezeichnung „und (&) Partner“ zu verwenden. Ist an der Partnerschaft zumindest ein Notariatskandidat als Kommanditist beteiligt, so hat die Bezeichnung „und (&) Partner, Kommandit-Partnerschaft“ zu lauten. Die Namen der der Gesellschaft angehörenden Notariatskandidaten dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Die Namen aus der Gesellschaft ausgeschiedener Notare dürfen in der Firma nicht mehr angeführt werden. Erlischt das Amt eines Notars, so ist die Firma spätestens mit Beendigung seiner Substitution zu ändern.
  2. Absatz 2,Die Notar-Partnerschaft darf nur einen Kanzleisitz haben.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015673

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P24/NOR40015673