Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notariatsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Text
§. 32. (1) Ein neu ernannter Notar darf sein Amt nicht vor Ablegung des vorgeschriebenen Eides ausüben, ein Notar, welcher an eine andere Stelle übersetzt worden ist, nicht früher, als er zur Uebernahme seiner neuen Stelle für berechtigt erklärt ist (§§. 16, 17).Paragraph 32, (1) Ein neu ernannter Notar darf sein Amt nicht vor Ablegung des vorgeschriebenen Eides ausüben, ein Notar, welcher an eine andere Stelle übersetzt worden ist, nicht früher, als er zur Uebernahme seiner neuen Stelle für berechtigt erklärt ist (Paragraphen 16, 17,).
(2)Absatz 2,Der Notar kann sein Amt mit Wirksamkeit nicht fortsetzen
in den Fällen des § 19 Abs. 1 lit. b, c, d und f, sobald ihm der Enthebungsbescheid des Bundesministeriums für Justiz zugestellt worden ist,in den Fällen des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, c, d und f, sobald ihm der Enthebungsbescheid des Bundesministeriums für Justiz zugestellt worden ist,
im Falle des § 19 Abs. 1 lit. e, sobald sein Amt erloschen ist,im Falle des Paragraph 19, Absatz eins, Litera e,, sobald sein Amt erloschen ist,
in den Fällen des § 19 Abs. 1 lit. g sowie im Falle der Suspension oder der Entsetzung vom Amte (§§ 158, 180), sobald die gerichtliche Entscheidung darüber rechtskräftig wird.in den Fällen des Paragraph 19, Absatz eins, Litera g, sowie im Falle der Suspension oder der Entsetzung vom Amte (Paragraphen 158, 180,), sobald die gerichtliche Entscheidung darüber rechtskräftig wird.
(3)Absatz 3,Eine diesen Vorschriften zuwider aufgenommene Notariatsurkunde hat nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Dokumentnummer
NOR40015681