Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notariatsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Text
§. 41. (1) Der Notar muß sein Amtssiegel unter Sperre verwahren. Geräth ihm dasselbe in Verlust, so muß er sogleich die Anzeige an die Notariatskammer erstatten.Paragraph 41, (1) Der Notar muß sein Amtssiegel unter Sperre verwahren. Geräth ihm dasselbe in Verlust, so muß er sogleich die Anzeige an die Notariatskammer erstatten.
(2)Absatz 2,Die Genehmigung des anzuschaffenden neuen Siegels, welches von dem verlorenen unterscheidbar sein muß, hat er auf die im §. 13 bezeichnete Weise zu erwirken.Die Genehmigung des anzuschaffenden neuen Siegels, welches von dem verlorenen unterscheidbar sein muß, hat er auf die im Paragraph 13, bezeichnete Weise zu erwirken.
(3)Absatz 3,Außer diesem Falle findet eine Aenderung des Siegels nur aus wichtigen Gründen über Bewilligung der Notariatskammer statt.
(4)Absatz 4,Die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes gilt auch für den Fall, daß ein Notar seine Unterschrift ändern will.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Dokumentnummer
NOR40015690