Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notariatsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869
Text
V. Hauptstück.römisch fünf. Hauptstück.
Besondere Vorschriften über die Amtsführung der Notare.
I. Abschnitt.römisch eins. Abschnitt.
Aufnahme von Notariatsurkunden über Rechtserklärungen und Rechtsgeschäfte.
(Notariatsacte.)
§ 52.Paragraph 52,
Der Notar ist verpflichtet, bei Aufnahme eines Notariatsactes die persönliche Fähigkeit und Berechtigung jeder Partei zum Abschlusse des Geschäftes nach Möglichkeit zu erforschen, die Parteien über den Sinn und die Folgen desselben zu belehren und sich von ihrem ernstlichen und wahren Willen zu überzeugen, ihre Erklärung mit voller Klarheit und Bestimmtheit schriftlich aufzunehmen und nach geschehener Vorlesung des Actes durch persönliches Befragen der Parteien sich zu vergewissern, daß derselbe ihrem Willen entsprechend sei.
Schlagworte
Notariatsakt, Akt
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Dokumentnummer
NOR40015701