Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notariatsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 30/1947RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Text
II. Abschnitt.römisch zwei. Abschnitt.
Aufnahme von letztwilligen Anordnungen mit der Kraft
gerichtlicher letztwilliger Anordnungen.Aufnahme von letztwilligen Anordnungen mit der Kraft, gerichtlicher letztwilliger Anordnungen.
§ 70.Paragraph 70,
Letztwillige Anordnungen, welche vor zwei Notaren oder vor einem Notare und zwei Zeugen mündlich errichtet oder schriftlich übergeben werden, sind den gerichtlichen letztwilligen Anordnungen gleichzuachten, wenn dieselben mit Beobachtung der allgemeinen Vorschriften über die Amtsführung der Notare aufgenommen, beziehungsweise entgegengenommen, und hiebei die für die Aufnahme gerichtlicher letztwilliger Anordnungen in den §§. 569, 587 bis 592 und 594 bis 596 des a. b. G. B. gegebenen Vorschriften und die in den §§. 72 und 73 dieses Gesetzes gebotenen Förmlichkeiten beobachtet worden sind. Letztwillige Anordnungen, welche vor zwei Notaren oder vor einem Notare und zwei Zeugen mündlich errichtet oder schriftlich übergeben werden, sind den gerichtlichen letztwilligen Anordnungen gleichzuachten, wenn dieselben mit Beobachtung der allgemeinen Vorschriften über die Amtsführung der Notare aufgenommen, beziehungsweise entgegengenommen, und hiebei die für die Aufnahme gerichtlicher letztwilliger Anordnungen in den Paragraphen 569, 587 bis 592 und 594 bis 596 des a. b. G. B. gegebenen Vorschriften und die in den Paragraphen 72 und 73 dieses Gesetzes gebotenen Förmlichkeiten beobachtet worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Dokumentnummer
NOR40015720