Rechtstracker.at

§ 75 NO

Fassungen
01.11.1993 bis 31.07.2026 — BGBl. Nr. 692/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 75 heute01.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 62/2026
§ 7501.11.199331.07.2026 BGBl. Nr. 692/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 692/1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.2026danach: BGBl. I Nr. 62/2026

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,Die Vorschriften der Paragraphen 70 -, 73, finden auch dann Anwendung, wenn die Partei eine letztwillige Anordnung mit der Kraft einer gerichtlichen letztwilligen Anordnung widerrufen will.
  2. Absatz 2,Ist die widerrufene letztwillige Anordnung vor dem Notare errichtet worden, so ist der Widerruf auf dem ursprünglich aufgenommenen Protokolle, und wenn der Widerruf eine dem Notare übergebene schriftliche letztwillige Anordnung betrifft, auf dieser selbst und nicht blos auf dem Umschlage anzumerken.
  3. Absatz 3,Die gleiche Anmerkung hat der Notar dann vorzunehmen, wenn er über den Widerruf einen Notariatsact aufnimmt, oder wenn eine letztwillige Anordnung widerrufen wird, über welche er einen Notariatsact aufgenommen hat.
  4. Absatz 4,Gleiches gilt, wenn dem Notar eine beglaubigte Abschrift eines in Form der Paragraphen 70 bis 73 oder eines Notariatsakts errichteten Widerrufs übermittelt wird.

Schlagworte

Notariatsakt

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015725

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P75/NOR40015725