Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
Text
d) Beurkundung über den Zeitpunct der Vorweisung
einer Urkunde.
§. 80. (1) Die Beurkundung über den Zeitpunkt, in dem eine Urkunde dem Notar vorgewiesen wird, geschieht durch einen Vermerk auf der Urkunde selbst, in dem der Tag, der Monat und das Jahr und, wenn nötig, auch die Stunde der Vorweisung, die Geschäftszahl des Beurkundungsregisters, Vor- und Zuname, Beschäftigung und Wohnort der vorweisenden Partei angegeben sind.Paragraph 80, (1) Die Beurkundung über den Zeitpunkt, in dem eine Urkunde dem Notar vorgewiesen wird, geschieht durch einen Vermerk auf der Urkunde selbst, in dem der Tag, der Monat und das Jahr und, wenn nötig, auch die Stunde der Vorweisung, die Geschäftszahl des Beurkundungsregisters, Vor- und Zuname, Beschäftigung und Wohnort der vorweisenden Partei angegeben sind.
(2)Absatz 2,Auf Verlangen ist auch die Identität der Person des Vorweisenden festzustellen und in der Beurkundung anzugeben, auf welcher Grundlage die Identität als festgestellt angenommen worden ist. Für die Feststellung der Identität gilt der § 55. Außer diesem Fall haftet der Notar nicht für die Identität der vorweisenden Partei.Auf Verlangen ist auch die Identität der Person des Vorweisenden festzustellen und in der Beurkundung anzugeben, auf welcher Grundlage die Identität als festgestellt angenommen worden ist. Für die Feststellung der Identität gilt der Paragraph 55, Außer diesem Fall haftet der Notar nicht für die Identität der vorweisenden Partei.