Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notariatsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 81Paragraph 81
Text
e) Lebenszeugnisse.
§ 81.Paragraph 81,
(1)Absatz eins,Lebenszeugnisse hat der Notar nur dann zu erteilen, wenn er die Person, deren Leben bestätigt werden soll, persönlich und dem Namen nach selbst kennt oder wenn ihm ihre Identität nach § 55 bestätigt wird.Lebenszeugnisse hat der Notar nur dann zu erteilen, wenn er die Person, deren Leben bestätigt werden soll, persönlich und dem Namen nach selbst kennt oder wenn ihm ihre Identität nach Paragraph 55, bestätigt wird.
(2)Absatz 2,Die Beurkundung ist in Urschrift auszustellen. In der Beurkundung ist zu bestätigen, daß die Person, deren Leben bezeugt wird, persönlich vor dem Notar erschienen ist. Hiebei sind Tag, Monat und Jahr sowie auf Verlangen die Stunde des Vorganges und ferner anzugeben, auf welcher Grundlage die Identität als festgestellt angenommen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Dokumentnummer
NOR40015731