Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notariatsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 692/1993RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 89bParagraph 89 b
Text
k) Beurkundungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen oder
öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben
§ 89b.Paragraph 89 b,
(1)Absatz eins,Der Notar ist berufen, Beurkundungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen, öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben, zu erteilen.
(2)Absatz 2,§ 89a Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 89 a, Absatz 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Dokumentnummer
NOR40015742