Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notariatsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 92Paragraph 92
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869
Text
§. 92. Von Notariatsacten werden Ausfertigungen und beglaubigte oder einfache Abschriften ertheilt. Daß die Urkunde eine Ausfertigung oder blos eine Abschrift sei, muß durch die Aufschrift an der Spitze derselben ersichtlich gemacht sein.Paragraph 92, Von Notariatsacten werden Ausfertigungen und beglaubigte oder einfache Abschriften ertheilt. Daß die Urkunde eine Ausfertigung oder blos eine Abschrift sei, muß durch die Aufschrift an der Spitze derselben ersichtlich gemacht sein.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Dokumentnummer
NOR40015746