Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notariatsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 97Paragraph 97
Text
§. 97. (1) Beurkundungen der in §§. 81-89a bezeichneten Art hat der Notar auch wiederholt und allen jenen Personen, welche ein rechtliches Interesse an der Sache darthun, hinauszugeben. Eben diesen Personen sind auf Verlangen auch beglaubigte Abschriften des aus Anlaß der Beurkundung aufgenommenen Protokolles zu ertheilen.Paragraph 97, (1) Beurkundungen der in Paragraphen 81 -, 89 a, bezeichneten Art hat der Notar auch wiederholt und allen jenen Personen, welche ein rechtliches Interesse an der Sache darthun, hinauszugeben. Eben diesen Personen sind auf Verlangen auch beglaubigte Abschriften des aus Anlaß der Beurkundung aufgenommenen Protokolles zu ertheilen.
(2)Absatz 2,Gegen die Verweigerung der Hinausgabe einer solchen Beurkundung oder Abschrift ist die Beschwerde an die Notariatskammer zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Dokumentnummer
NOR40015751