Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notariatsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 99Paragraph 99
Text
§. 99. (1) Jede Ausfertigung muß von dem Notare beglaubigt werden. Die Beglaubigungsclausel ist am Schlusse der Ausfertigung beizusetzen. Sie enthält die Bestätigung der Uebereinstimmung der Ausfertigung mit der in den Acten des Notars befindlichen Urschrift, die Angabe, für welche Person die Ausfertigung bestimmt ist, und das Datum der Ausfertigung.Paragraph 99, (1) Jede Ausfertigung muß von dem Notare beglaubigt werden. Die Beglaubigungsclausel ist am Schlusse der Ausfertigung beizusetzen. Sie enthält die Bestätigung der Uebereinstimmung der Ausfertigung mit der in den Acten des Notars befindlichen Urschrift, die Angabe, für welche Person die Ausfertigung bestimmt ist, und das Datum der Ausfertigung.
(2)Absatz 2,Der Notar muß dieselbe unterzeichnen und sein Amtssiegel beidrücken.
Schlagworte
Beglaubigungsklausel, Übereinstimmung, Akt
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Dokumentnummer
NOR40015753