Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notariatsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 65/1969RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 115Paragraph 115
Text
§ 115.Paragraph 115,
Der Notar hat das Geschäftsregister, wenn es vollgeschrieben ist, dem Präsidenten der Notariatskammer zu übergeben. Dieser hat es zu prüfen, die Behebung wahrgenommener Mängel nach Tunlichkeit selbst zu veranlassen oder an die Notariatskammer die geeigneten Anträge zu stellen. Er hat das Geschäftsregister am Schluß zu unterzeichnen und dem Notar auszufolgen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Dokumentnummer
NOR40015771