Rechtstracker.at

§ 122 NO

Fassungen
01.08.1989 bis 31.12.2005 — BGBl. Nr. 343/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 122 heute01.01.2006 § → § BGBl. I Nr. 164/2005
§ 12201.08.198931.12.2005 BGBl. Nr. 343/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 122

Inkrafttretensdatum

01.08.1989BGBl. Nr. 343/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005danach: BGBl. I Nr. 164/2005

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 122, (1) Ein Substitut, der nicht Notar ist, muß vor dem Antritt seines Amtes die Angelobung vor dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz ablegen, von dem er bestellt worden ist, und seine Unterschrift in der erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen vorlegen; beides entfällt, wenn er bereits früher einmal als Substitut angelobt wurde. Er hat außerdem vor Antritt seines Amtes jedesmal das Bestehen der Haftpflichtversicherung (Paragraph 22,) nachzuweisen; der Dauersubstitut hat diesen Nachweis bloß vor seiner Bestellung (Paragraph 120, Absatz eins,) zu erbringen.

  1. Absatz 2,Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz hat den Tag zu bestimmen, an dem der Substitut sein Amt anzutreten hat, oder das Kalenderjahr zu bezeichnen, für das der Dauersubstitut (Paragraph 120,) bestellt wird. Davon sind die Notariatskammer und der Gerichtshof erster Instanz zu verständigen, in dessen Sprengel der zu substituierende Notar seinen Amtssitz hat; dieser Verständigung ist eine Ausfertigung der Unterschrift des Substituten anzuschließen, falls er nicht Notar ist. Dem Substituten ist ein Bestellungsdekret auszufolgen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015782