Rechtstracker.at

§ 131 NO

Fassungen
01.11.1993 bis 30.06.2022 — BGBl. Nr. 692/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 131 heute01.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 71/2022
§ 13101.11.199330.06.2022 BGBl. Nr. 692/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 131

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 692/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022danach: BGBl. I Nr. 71/2022

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 131,

  1. Absatz eins,In jeder Gruppe sind die von ihr zu entsendenden Kammermitglieder gemeinsam zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten hat, sofern dadurch nicht mehr Personen gewählt würden, als zu wählen sind. Andernfalls gelten nur jene als gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Besteht jedoch bei einem mit niedrigster Stimmenzahl erreichten Mandat Stimmengleichheit, so gelangen diese Personen in eine engere Wahl. Bei Zählung der Stimmen sind ungültige Stimmzettel nicht mitzuzählen.
  2. Absatz 2,Die Stimmabgabe kann auch durch Einsendung von Stimmzetteln an die Kammer oder an den Leiter der Wahl erfolgen. Diese Stimmzettel sind gültig, wenn sie mit der Unterschrift des Notars oder des Kandidaten versehen sind und vor Schluß der Stimmenabgabe einlangen. Die Unterschrift des Kandidaten bedarf, wenn sie der Kammer noch nicht vorliegt, der Beglaubigung.
  3. Absatz 3,Wird bei dem ersten Wahlgange die Mehrheit über die Hälfte nicht erzielt, so gelangen die Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben, in die engere Wahl.
  4. Absatz 4,In die engere Wahl sind doppelt so viele Personen zu bringen, als zu wählen sind. Haben mehrere Personen die gleiche Stimmenzahl erhalten und sind sie nicht alle in die engere Wahl zu bringen, so entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt.
  5. Absatz 5,Jede Stimme, die bei dieser Wahl auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist ungültig. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
  6. Absatz 6,Ist die Wahl für eine neuerrichtete Kammer vorzunehmen, so hat der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz am Sitz der Kammer die Wahl auszuschreiben und zu leiten.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015791