Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notariatsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1921RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1921,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 132Paragraph 132
Text
§ 132.Paragraph 132,
(1)Absatz eins,Der Gewählte darf die Wahl ohne wichtigen Grund nicht ablehnen, doch kann ein Notar die Wahl ablehnen, wenn er schon ein Amt in der betreffenden Kammer versehen hat und seit seinem Austritt aus der Kammer noch nicht drei Jahre verstrichen sind.
(2)Absatz 2,Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt sinngemäß für die Niederlegung des übernommenen Amtes.
(3)Absatz 3,Über die Wichtigkeit der geltend gemachten Gründe entscheidet in beiden Fällen die Notariatskammer. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Dokumentnummer
NOR40015792