Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notariatsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1977RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 140Paragraph 140
Text
§ 140.Paragraph 140,
(1)Absatz eins,Die Österreichische Notariatskammer setzt sich aus den Notariatskammern Österreichs zusammen. Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und hat ihren Sitz in Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
(2)Absatz 2,Die Österreichische Notariatskammer ist berechtigt, das Staatswappen zu führen; ihr Amtssiegel hat das Staatswappen und die Umschrift “Österreichische Notariatskammer” zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Dokumentnummer
NOR40015800