Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notariatsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/1999RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 140eParagraph 140 e
Text
§ 140e.Paragraph 140 e,
(1)Absatz eins,Das „Urkundenarchiv des österreichischen Notariats” dient insbesondere der Speicherung der Urkunden nach § 110 Abs. 3. Auf Ersuchen der Parteien können von einem Notar in sinngemäßer Anwendung des § 110 Abs. 3 auch Privaturkunden gespeichert werden.Das „Urkundenarchiv des österreichischen Notariats” dient insbesondere der Speicherung der Urkunden nach Paragraph 110, Absatz 3, Auf Ersuchen der Parteien können von einem Notar in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 110, Absatz 3, auch Privaturkunden gespeichert werden.
(2)Absatz 2,Der Notar hat grundsätzlich unbeschränkten Zugriff zu den von ihm im Urkundenarchiv gespeicherten Daten. Zu Daten der von ihm nicht errichteten Urkunden sowie zu Daten, die von einem anderen Notar gespeichert wurden, hat ein Notar nur mit Zustimmung desjenigen Zugriff, den die Partei beim Ersuchen auf Speicherung der Urkunde als Berechtigten bezeichnet hat. Die Bestimmung des Berechtigten kann von der Partei geändert werden. Die Bestimmungen des IV. Abschnitts des V. Hauptstücks sind sinngemäß anzuwenden.Der Notar hat grundsätzlich unbeschränkten Zugriff zu den von ihm im Urkundenarchiv gespeicherten Daten. Zu Daten der von ihm nicht errichteten Urkunden sowie zu Daten, die von einem anderen Notar gespeichert wurden, hat ein Notar nur mit Zustimmung desjenigen Zugriff, den die Partei beim Ersuchen auf Speicherung der Urkunde als Berechtigten bezeichnet hat. Die Bestimmung des Berechtigten kann von der Partei geändert werden. Die Bestimmungen des römisch vier. Abschnitts des römisch fünf. Hauptstücks sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,In den von der Österreichischen Notariatskammer nach § 140b Abs. 4 zu erlassenden Richtlinien sind unter Bedachtnahme auf die technischen und personellen Möglichkeiten auch die Art der speicherbaren Privaturkunden und der Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs des Urkundenarchivs und der Speicherungspflicht zu regeln.In den von der Österreichischen Notariatskammer nach Paragraph 140 b, Absatz 4, zu erlassenden Richtlinien sind unter Bedachtnahme auf die technischen und personellen Möglichkeiten auch die Art der speicherbaren Privaturkunden und der Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs des Urkundenarchivs und der Speicherungspflicht zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Dokumentnummer
NOR40015805