Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notariatsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 692/1993RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 151Paragraph 151
Text
§. 151. Die nach §. 111 dem Notare obliegenden Vorkehrungen im Falle des Ablebens einer Person, deren letztwillige Verfügung sich in seinen Acten befindet, sind auch von dem Archive in Ansehung der bei demselben befindlichen letztwilligen Anordnungen zu beobachten. Wird die Funktion des Archivdirektors nach § 152 von einem Richter des Gerichtshofs wahrgenommen, so ist die Kundmachung von im Archiv verwahrten letztwilligen Anordnungen von diesem vorzunehmen.Paragraph 151, Die nach Paragraph 111, dem Notare obliegenden Vorkehrungen im Falle des Ablebens einer Person, deren letztwillige Verfügung sich in seinen Acten befindet, sind auch von dem Archive in Ansehung der bei demselben befindlichen letztwilligen Anordnungen zu beobachten. Wird die Funktion des Archivdirektors nach Paragraph 152, von einem Richter des Gerichtshofs wahrgenommen, so ist die Kundmachung von im Archiv verwahrten letztwilligen Anordnungen von diesem vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Dokumentnummer
NOR40015829