Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notariatsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1982RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 161Paragraph 161
Text
II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt
Verfahren vor der Notariatskammer und dem Ständigen Ausschuß
§ 161.Paragraph 161,
(1)Absatz eins,Eine gegen einen Notar oder Notariatskandidaten erhobene Beschuldigung einer Standespflichtverletzung oder ein sich ergebender hinreichender Verdacht ist dem Beschuldigten ohne Verzug bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,Die Notariatskammer hat Beschluß zu fassen, ob ein Verfahren eingeleitet wird.
(3)Absatz 3,Faßt die Notariatskammer einen Einleitungsbeschluß, so hat sie aus der Notarengruppe einen Untersuchungskommissär zu bestellen. Ein Notar, bei dem ein im § 164 Abs. 1 Z 1 und 2 genannter Grund vorliegt, darf nicht zum Untersuchungskommissär bestellt werden.Faßt die Notariatskammer einen Einleitungsbeschluß, so hat sie aus der Notarengruppe einen Untersuchungskommissär zu bestellen. Ein Notar, bei dem ein im Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannter Grund vorliegt, darf nicht zum Untersuchungskommissär bestellt werden.
(4)Absatz 4,In einfachen Fällen kann sie ohne Bestellung eines Untersuchungskommissärs sogleich eine mündliche Verhandlung anberaumen oder eine Strafverfügung (§ 166) erlassen.In einfachen Fällen kann sie ohne Bestellung eines Untersuchungskommissärs sogleich eine mündliche Verhandlung anberaumen oder eine Strafverfügung (Paragraph 166,) erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Dokumentnummer
NOR40015840