Rechtstracker.at

§ 168 NO

Fassungen
01.01.1983 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 651/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 168 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 16801.01.201031.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2013
§ 16801.01.198331.12.2009 BGBl. Nr. 651/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 168

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 651/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 168,

  1. Absatz eins,Die Berufung ist vom Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer nach Maßgabe einer jährlich im vorhinein festzulegenden Reihenfolge einem Mitglied des Ständigen Ausschusses als Berichterstatter zuzustellen.
  2. Absatz 2,Der Ständige Ausschuß entscheidet über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß. Er entscheidet in der Regel in der Sache selbst und hat in diesem Fall bei seiner Entscheidung von den dem angefochtenen Beschluß zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen auszugehen. Er kann die Berufung als unbegründet abweisen oder den angefochtenen Beschluß, jedoch nicht zum Nachteil des Beschuldigten, abändern.
  3. Absatz 3,Findet der Ständige Ausschuß, daß das Verfahren der Notariatskammer mangelhaft war, besonders weil die Notariatskammer nicht ordnungsgemäß besetzt war (Paragraphen 136, 164,), weil der Sachverhalt nicht erschöpfend aufgeklärt oder dem Beschuldigten nicht ausreichend Gehör gegeben wurde oder weil der angefochtene Beschluß nicht hinreichend begründet ist, oder ergeben sich Bedenken gegen die dem angefochtenen Beschluß zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen, so hat der Ständige Ausschuß den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Notariatskammer zurückzuverweisen. Statt der Zurückverweisung kann der Ständige Ausschuß in der Sache selbst entscheiden, wenn dies nach seinem Ermessen geeignet erscheint, die Erledigung zu beschleunigen oder einen erheblichen Kostenaufwand zu vermeiden. Zu diesem Zweck kann der Ständige Ausschuß erforderlichenfalls das Verfahren ergänzen oder der Notariatskammer eine solche Ergänzung auftragen.
  4. Absatz 4,Die Notariatskammer ist bei der weiteren Behandlung der Sache an die im Aufhebungsbeschluß des Ständigen Ausschusses enthaltene rechtliche Beurteilung gebunden.
  5. Absatz 5,Beschlüsse des Ständigen Ausschusses im Verfahren wegen Standespflichtverletzungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015847