Rechtstracker.at

§ 172 NO

Fassungen
01.08.1989 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 343/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 172 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 111/2007
§ 17201.08.198931.12.2007 BGBl. Nr. 343/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 172

Inkrafttretensdatum

01.08.1989BGBl. Nr. 343/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 111/2007

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 172,

  1. Absatz eins,Der Beschlußfassung des Disziplinargerichtes über die Einstellung des Verfahrens oder über die Verweisung zur mündlichen Verhandlung sowie der mündlichen Verhandlung sind soweit als tunlich die Notarenrichter beizuziehen, die von der Kammer gewählt wurden, der der Beschuldigte angehört.
  2. Absatz 2,Wenn ein zu einer Sitzung oder Verhandlung geladener Notarenrichter ausbleibt, hat an seiner Stelle ein am Sitze des Disziplinargerichtes wohnhafter Notarenrichter einzutreten.
  3. Absatz 3,Ein Notarenrichter, gegen den ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren im Zug ist, darf bis zu dessen Beendigung sein Ehrenamt nicht ausüben, wenn das Verfahren
    1. Ziffer eins
      eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
    2. Ziffer 2
      eine mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung,
    3. Ziffer 3
      eine gerichtlich strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit oder
    4. Ziffer 4
      ein Disziplinarvergehen
    zum Gegenstand hat.
  4. Absatz 4,Wird der Notarenrichter in einem Verfahren nach Absatz 3, schuldig erkannt, so erlischt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses sein Ehrenamt. Die Wiederwahl ist erst nach dem Vollzug der Strafe zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015851