Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notariatsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/1999RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 180Paragraph 180
Text
§ 180.Paragraph 180,
(1)Absatz eins,Als mittlerweilige Vorkehrung ist die Suspension vom Amte durch das Disciplinargericht zu verhängen:
wenn der Notar im Zuge des ordentlichen Strafverfahrens verhaftet wird;
wenn die Fortsetzung seiner Amtsführung während einer Disciplinaruntersuchung oder eines Strafverfahrens bedenklich erscheint;
im Fall des § 30 Abs. 2;im Fall des Paragraph 30, Absatz 2,;
wenn der Notar in Concurs verfällt, oder aus anderen Gründen die freie Vermögensverwaltung verliert.
(2)Absatz 2,Bei Gefahr am Verzuge kann in diesen Fällen der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Amtssitz des Notars befindet, die provisorische Suspension verfügen; er hat jedoch gleichzeitig dem Disciplinargerichte die Anzeige zu erstatten, welches ohne Verzug die Suspension zu bestätigen oder aufzuheben hat.
Schlagworte
Disziplinargericht, Disziplinaruntersuchung, Konkurs
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022
Dokumentnummer
NOR40015859