Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notariatsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 181Paragraph 181
Text
§ 181.Paragraph 181,
(1)Absatz eins,Gegen den Beschluß des Disciplinargerichtes, mit welchem die provisorische Suspension verhängt wird, steht dem Notare, gegen den Beschluß, womit die Suspension verweigert wird, dem Ober-Staatsanwalte die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof offen.
(2)Absatz 2,Solche Beschwerden sind binnen acht Tagen nach erfolgter Verständigung einzubringen und haben keine aufschiebende Wirkung.
(3)Absatz 3,Der Vollzug der provisorischen Suspension erfolgt auf die im §. 178 festgesetzte Art.Der Vollzug der provisorischen Suspension erfolgt auf die im Paragraph 178, festgesetzte "Art".
(4)Absatz 4,Die Dauer der provisorischen Suspension ist in die Dauer der gemäß § 158 Abs. 1 Z 3 verhängten Suspension einzurechnen.Die Dauer der provisorischen Suspension ist in die Dauer der gemäß Paragraph 158, Absatz eins, Ziffer 3, verhängten Suspension einzurechnen.
Schlagworte
Disziplinargericht
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022
Dokumentnummer
NOR40015860