Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 47/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Ausgeschlossen von der Beförderung als Hand- und Reisegepäck sind Gegenstände:
im Einzelgewicht von mehr als 25 Kilogramm,
die wegen ihrer Beschaffenheit oder ihres Umfanges nicht verladen werden können,
deren Inhalt aus gefährlichen Stoffen gemäß Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der geltenden Fassung, oder aus explosiven Stoffen gemäß Schieß- und Sprengmittelgesetz 1935, BGBl. Nr. 196/1935, in der geltenden Fassung, besteht.deren Inhalt aus gefährlichen Stoffen gemäß Chemikaliengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, in der geltenden Fassung, oder aus explosiven Stoffen gemäß Schieß- und Sprengmittelgesetz 1935, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935,, in der geltenden Fassung, besteht.
(2)Absatz 2,Der Lenker ist berechtigt, sich von dem Inhalt der Gepäckstücke in Gegenwart des Fahrgastes zu überzeugen, wenn begründete Annahme besteht, dass ein Ausschließungsgrund nach Abs. 1 Z 3 vorliegt.Der Lenker ist berechtigt, sich von dem Inhalt der Gepäckstücke in Gegenwart des Fahrgastes zu überzeugen, wenn begründete Annahme besteht, dass ein Ausschließungsgrund nach Absatz eins, Ziffer 3, vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Dokumentnummer
NOR40016067