Rechtstracker.at

§ 36 Kfl-Bef Bed

Fassungen
19.01.2001 bis 19.06.2018 — BGBl. II Nr. 47/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 36 heute20.06.2018 § → § BGBl. II Nr. 129/2018
§ 3619.01.200119.06.2018 BGBl. II Nr. 47/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

19.01.2001BGBl. II Nr. 47/2001

Außerkrafttretensdatum

19.06.2018danach: BGBl. II Nr. 129/2018

Abkürzung

Kfl-Bef Bed

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Das Unternehmen hat in Gemeinden bis zu 5 000 Einwohnern Gegenstände des täglichen Bedarfes, das sind Lebensmittel, Arzneimittel, Datenverarbeitungsmaterial und dergleichen, bis zu einem Einzelgewicht von 25 kg, und zwar unabhängig von der Mitfahrt eines Fahrgastes, zur Beförderung zu übernehmen, sofern diese Beförderung mit den für die Personenbeförderung eingesetzten Linienfahrzeugen vorgenommen werden kann. Auf diesen Gütern sind Name und Anschrift des Absenders und des Empfängers anzugeben. Sie müssen so verpackt sein, dass sie vor Verlust und Beschädigung genügend geschützt sind und weder die Fahrgäste belästigen oder gefährden, noch andere mitbeförderte Sendungen beschädigen können.
  2. Absatz 2,Für die aufgegebenen Gegenstände des täglichen Bedarfes wird dem Absender eine Aufgabebescheinigung ausgefolgt. Der Absender hat Vorsorge zu treffen, dass der Empfänger die Sendung sofort nach Ankunft des Fahrzeuges an der betreffenden Haltestelle übernimmt. Der Lenker ist nicht verpflichtet die Übernahmeberechtigung zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20001147

Dokumentnummer

NOR40016071