Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 47/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Abschnitt VIIIAbschnitt römisch acht
Verlorene und zurückgelassene Gegenstände
§ 43.Paragraph 43,
In den Fahrzeugen oder in den Geschäftsräumen beziehungsweise Anlagen des Unternehmens gefundene Gegenstände sind vom Finder dem Lenker oder der aus dem Fahrplan ersichtlichen Dienststelle des Unternehmens zu übergeben. Das Unternehmen behandelt die abgelieferten Fundgegenstände nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen über das Finden verlorener oder zurückgelassener Sachen.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Dokumentnummer
NOR40016078