Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 47/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 46.Paragraph 46,
Für ordnungsgemäß aufgegebenes Reisegepäck haftet das Unternehmen bei leicht fahrlässig verursachten Schäden, unbeschadet des letzten Satzes, je Gepäckstück ohne Rücksicht auf dessen Gewicht bis zum Höchstbetrag von 200 Euro (2 752 S). Ersetzt wird bis zu diesem Höchstbetrag für Verlust, Minderung oder Beschädigung der gemeine Wert oder, wenn dieser nicht feststellbar ist, der erlittene Schaden.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Dokumentnummer
NOR40016081