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§ 4 LuF PauschVO 2001

Fassungen
20.01.2001 bis 30.11.2001 — BGBl. II Nr. 54/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.12.200131.12.2005 § → § BGBl. II Nr. 416/2001 · aufgehoben
§ 420.01.200130.11.2001 BGBl. II Nr. 54/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF PauschVO 2001)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

20.01.2001BGBl. II Nr. 54/2001

Außerkrafttretensdatum

30.11.2001danach: BGBl. II Nr. 416/2001

Abkürzung

LuF PauschVO 2001

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2001 vergleiche Paragraph 14,)

Text

Weinbau

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Gewinn aus Weinbau (zB Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost und Sturm sowie alkoholfreie Getränke und Speisen im Rahmen des Buschenschankes) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche 60 Ar nicht übersteigt, hat die gesonderte Ermittlung des Gewinnes aus Weinbau zu unterbleiben.
  2. Absatz 2,Die Betriebsausgaben betragen 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer), mindestens aber 4 400 Euro je Hektar weinbaulich genutzter Grundflächen, höchstens jedoch die Höhe der Betriebseinnahmen.
  3. Absatz 3,Ist der Gewinn aus Weinbau gemäß Absatz eins, erster Satz gesondert zu ermitteln, dann ist der auf die weinbaulich genutzten Grundflächen entfallende Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages (Paragraph 2,) auszuscheiden.

Anmerkung, Absatz 4, wurde nicht vergeben.)

  1. Absatz 5,Übersteigt die weinbaulich genutzte Grundfläche nicht 60 Ar, dann sind abweichend von Absatz eins, zweiter Satz die Gewinne aus Buschenschank und Bouteillenweinverkauf durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln, wobei die Bestimmungen des Absatz 2, sinngemäß anzuwenden sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

20001156

Dokumentnummer

NOR40016239