Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF PauschVO 2001)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 54/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Abkürzung
LuF PauschVO 2001
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2001 (vgl. § 14)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2001 vergleiche Paragraph 14,)
Text
IV. Gewinnerhöhende und gewinnmindernde Beträgerömisch vier. Gewinnerhöhende und gewinnmindernde Beträge
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 7 oder der §§ 8 bis 12 sich ergebende Zwischensumme ist um die vereinnahmten Pachtzinse sowie die Gewinne aus gemäß § 1 Abs. 4 und 5 nicht erfassten Vorgänge und aus den gemäß § 30 Abs. 2 Z 6 Bewertungsgesetz 1955 nicht zum Einheitswert gehörenden Wirtschaftsgütern zu erhöhen, sofern diese Gewinne nicht gemäß § 97 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 als abgegolten gelten und keine Veranlagung gemäß § 97 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988 beantragt wird. Sind solche Gewinne mit Körperschaftsteuer vorbelastetet, sind sie nur zur Hälfte anzusetzen.Die nach den Bestimmungen der Paragraphen eins bis 7 oder der Paragraphen 8 bis 12 sich ergebende Zwischensumme ist um die vereinnahmten Pachtzinse sowie die Gewinne aus gemäß Paragraph eins, Absatz 4 und 5 nicht erfassten Vorgänge und aus den gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, Bewertungsgesetz 1955 nicht zum Einheitswert gehörenden Wirtschaftsgütern zu erhöhen, sofern diese Gewinne nicht gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Einkommensteuergesetz 1988 als abgegolten gelten und keine Veranlagung gemäß Paragraph 97, Absatz 4, Einkommensteuergesetz 1988 beantragt wird. Sind solche Gewinne mit Körperschaftsteuer vorbelastetet, sind sie nur zur Hälfte anzusetzen.
(3)Absatz 3,[Anm.: richtig: (2)] Der sich nach Zurechnung gemäß Abs. 1 ergebende Betrag ist um den Wert der Ausgedingelasten (Geld- und Sachleistungen), um die nicht unter § 5 Abs. 2 oder § 11 fallenden Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie um die bezahlten Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern, wobei jedoch insgesamt kein Verlust entstehen kann.[Anm.: richtig: (2)] Der sich nach Zurechnung gemäß Absatz eins, ergebende Betrag ist um den Wert der Ausgedingelasten (Geld- und Sachleistungen), um die nicht unter Paragraph 5, Absatz 2, oder Paragraph 11, fallenden Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie um die bezahlten Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern, wobei jedoch insgesamt kein Verlust entstehen kann.
(3)Absatz 3,Die aus Sachleistungen bestehenden Ausgedingelasten sind gemäß § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 und gemäß § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 für jede Person mit 700 Euro jährlich anzusetzen. Werden die Sachleistungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dann sind sie in der nachgewiesenen (glaubhaft gemachten) Höhe zu berücksichtigen.Die aus Sachleistungen bestehenden Ausgedingelasten sind gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 und gemäß Paragraph 15, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 für jede Person mit 700 Euro jährlich anzusetzen. Werden die Sachleistungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dann sind sie in der nachgewiesenen (glaubhaft gemachten) Höhe zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Dokumentnummer
NOR40016248