Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 74/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Funktionsperiode
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Beirat wird für fünf Jahre bestellt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds ist ein Nachfolger für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres kann Mitglieder wegen schwerer Verletzung ihrer Pflichten als Mitglieder des Beirats, Verzichts oder längerfristiger Verhinderung abberufen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2018
Dokumentnummer
NOR40016403