Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
28.05.2001 bis 30.06.2009 — BGBl. I Nr. 12/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.07.2009 § → § BGBl. I Nr. 54/2009
§ 528.05.200130.06.2009 BGBl. I Nr. 12/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entschädigungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

28.05.2001BGBl. I Nr. 12/2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009danach: BGBl. I Nr. 54/2009

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

2. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Aufteilung der Mittel

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die für Zahlungen an die Leistungsberechtigten zur Verfügung stehenden Fondsmittel werden jeweils zur Hälfte für Leistungen nach dem Forderungsverfahren und nach dem Billigkeitsverfahren verwendet.
  2. Absatz 2,Von den für Zahlungen an die Leistungsberechtigten zur Verfügung stehenden Fondsmitteln entfällt der Schillinggegenwert von 25 Millionen US-Dollar auf Leistungen auf Grund von Versicherungspolizzen. Falls dieser Betrag erschöpft ist und das Antragskomitee dies bestätigt, kann nach Konsultationen mit von der Regierung der Vereinigten Staaten empfohlenen Vertretern der Klägeranwälte ein Betrag von bis zu 5 Millionen US-Dollar von dem für das Forderungsverfahren bereitgestellten Betrag zur Zahlung von Forderungen aus Versicherungspolizzen verwendet werden.
  3. Absatz 3,Die Gesamtsumme der für Zahlungen an die Leistungsberechtigten zur Verfügung stehenden Fondsmittel wird nach Ablauf der Antragsfrist unter Abzug der vom Fonds zu tragenden Kosten vom Kuratorium nach Anhörung des Antragskomitees berechnet.
  4. Absatz 4,Nach Erfüllung der Aufgaben des Fonds verbleibende Mittel fallen dem Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zu. Diese Mittel sind für Programme zugunsten von Opfern des Nationalsozialismus, einschließlich der Angehörigen der Roma, zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011

Gesetzesnummer

20001181

Dokumentnummer

NOR40016491