Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entschädigungsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 12/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
Entscheidungen des Antragskomitees
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Gelangt das Antragskomitee zu der Ansicht, im Fall des § 15 Abs. 1 Z 2 mit Einstimmigkeit, dass der Antragsteller die in § 15 genannten Beweiserfordernisse erfüllt, wird das Antragskomitee einen Gesamtbetrag aller anerkannten Forderungen des Antragstellers festlegen (Forderungsbetrag). Für jeden Antrag wird jeweils nur ein Forderungsbetrag festgelegt. Nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 8 und Entscheidung aller Anträge wird das Antragskomitee den jeweiligen Antragstellern auf Grundlage der festgelegten Forderungsbeträge und nach Maßgabe des gemäß § 5 für das Forderungsverfahren bereitgestellten Betrages eine verhältnismäßig zu kürzende Leistung (pro rata) zuerkennen (Zuerkennungsbetrag). Der Zuerkennungsbetrag je Antrag darf 2 Millionen US-Dollar nicht übersteigen. Nähere Bestimmungen werden in der Geschäfts- und Verfahrensordnung geregelt.Gelangt das Antragskomitee zu der Ansicht, im Fall des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, mit Einstimmigkeit, dass der Antragsteller die in Paragraph 15, genannten Beweiserfordernisse erfüllt, wird das Antragskomitee einen Gesamtbetrag aller anerkannten Forderungen des Antragstellers festlegen (Forderungsbetrag). Für jeden Antrag wird jeweils nur ein Forderungsbetrag festgelegt. Nach Ablauf der Antragsfrist gemäß Paragraph 8 und Entscheidung aller Anträge wird das Antragskomitee den jeweiligen Antragstellern auf Grundlage der festgelegten Forderungsbeträge und nach Maßgabe des gemäß Paragraph 5, für das Forderungsverfahren bereitgestellten Betrages eine verhältnismäßig zu kürzende Leistung (pro rata) zuerkennen (Zuerkennungsbetrag). Der Zuerkennungsbetrag je Antrag darf 2 Millionen US-Dollar nicht übersteigen. Nähere Bestimmungen werden in der Geschäfts- und Verfahrensordnung geregelt.
(2)Absatz 2,Um sicherzustellen, dass ein Antragsteller keine Leistung für jene Verluste oder Schäden erhält, für die bereits auf Grund anderer Maßnahmen Entschädigung geleistet wurde, hat das Antragskomitee bei der Festlegung des Forderungsbetrages insbesondere folgende Rückstellungs- und Entschädigungsmaßnahmen zu berücksichtigen:
Leistungen auf Grund des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird, BGBl. I Nr. 11/2001;Leistungen auf Grund des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2001,; Leistungen und Maßnahmen der deutschen Stiftung “Erinnerung, Verantwortung und Zukunft”, dBGBl. I Nr. 38/2000;Leistungen und Maßnahmen der deutschen Stiftung “Erinnerung, Verantwortung und Zukunft”, dBGBl. römisch eins Nr. 38 aus 2000,; Befriedigung von Forderungen durch das Versicherungswiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 185/1955, das Versicherungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 130/1958, oder auf Grund eines Anspruchserledigungsverfahrens der “International Commission on Holocaust Era Insurance Claims” (ICHEIC); oderBefriedigung von Forderungen durch das Versicherungswiederaufbaugesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1955,, das Versicherungsentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1958,, oder auf Grund eines Anspruchserledigungsverfahrens der “International Commission on Holocaust Era Insurance Claims” (ICHEIC); oder Befriedigung von Ansprüchen auf Grund des Bank-Austria-Vergleiches.
Schlagworte
Geschäftsordnung, Rückstellungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2011
Dokumentnummer
NOR40016502