Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entschädigungsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 12/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
Antrag auf neuerliche Entscheidung
§ 17.Paragraph 17,
Bei ablehnenden Entscheidungen des Antragskomitees über den Forderungsbetrag kann ein Antrag auf neuerliche Entscheidung gestellt werden. In einem solchen Antrag sind jene Gründe anzuführen, die für eine Abänderung der Erstentscheidung sprechen. Als solche Gründe kommen insbesondere der Hinweis auf neue Umstände oder auf tatsächliche oder rechtliche Irrtümer bei der Beurteilung durch das Antragskomitee in Betracht. Nähere Bestimmungen werden in der Geschäfts- und Verfahrensordnung geregelt.
Schlagworte
Geschäftsordnung
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2011
Dokumentnummer
NOR40016503