Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entschädigungsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 12/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
Länder und Gemeinden
§ 38.Paragraph 38,
Wenn und insoweit Länder oder Gemeinden Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen vorsehen, können sie die Schiedsinstanz zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen vorsehen. Die dadurch anfallenden Kosten sind vom jeweiligen Land oder der jeweiligen Gemeinde zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2011
Dokumentnummer
NOR40016524